NEUFASSUNG

 

Satzung des Turn- und Sportvereins Flettmar e. V.

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Flettmar e.V.,

abgekürzt TSV Flettmar e.V.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim

unter der Nr. VR 100170 eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Flettmar und ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V. und dessen angeschlossenen Fachverbänden.

Der Verein wurde am 16.11.1913 gegründet.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in verschiedenen

    Sportarten

b) die Mitglieder sind berechtigt sich in allen Sportarten sportlich aktiv

    zu betätigen

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz bei nachgewiesenen Auslagen.

6. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Gesamtvorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.

Außerdem sind mutwillige Beschädigungen und schuldhafter Verlust von Vereinseigentum zu ersetzen.

2. Jedes volljährige Mitglied besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar in Vereinsorgane sind nur Mitglieder die volljährig und auf der jeweiligen Versammlung anwesend sind oder von denen bei Abwesenheit eine schriftliche Zustimmungserklärung vorliegt.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch freiwilligen Austritt

c) durch Streichung von der Mitgliederliste

d) durch Ausschluss aus dem Verein

e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

2. Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich ohne Angabe von Gründen mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft und Beitragspflicht endet zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen

a) erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen

b) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Verein

c) groben unsportlichen Verhaltens.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern.

Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Angaben von Gründen schriftlich mitzuteilen.

4. Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.

5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

6. Vereinseigentum ist nach Beendigung der Mitgliedschaft sofort zurück zu geben.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

Von jedem Mitglied wird ein Jahresbeitrag erhoben.

Die Höhe des Jahresbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand kann auf schriftlich begründetem Antrag bedürftigen Mitgliedern den Vereinsbeitrag erlassen oder ermäßigen.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung (Generalversammlung)

 

§ 8 Der Vorstand

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Kassenwart.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

 

§ 9 Leitung und Amtsdauer des Vorstandes

 

Die Leitung des Vereins setzt sich zusammen aus dem Vorstand lt. § 8 der Satzung, und der sportlichen Leitung, die da sind: Spartenleiter Fußball, Gymnastik, Aerobic, Tischtennis und Kassierer.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufung von sieben Tagen einzuhalten. In der Regel findet monatlich eine Sitzung statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung (Generalversammlung)

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüferin/des Kassenprüfers

c) Entlastung und Wahl des Vorstandes

d) Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers

e) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, sowie etwaiger Sonderumlagen

f) Beschlussfassung über Anträge

g) Satzungsänderungen

h) Auflösung des Vereins

 

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand und hat mindestens 14 Tage vorher durch Rundschreiben unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Ein Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

Geheime Wahlen müssen durchgeführt werden, wenn es von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewünscht wird. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten:

a) Ort und Tag der Versammlung

b) Versammlungsleiter

c) Protokollführer

d) Zahl der erschienenen Mitglieder

e) die satzungsgemäße Einberufung der Versammlung

f) Tagesordnung

g) Beschlussfähigkeit der Versammlung

h) gestellte Anträge

i) gefasste Beschlüsse

j) Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

k) gewählte Vorstandsmitglieder mit Vor- und Familiennamen und Wohnort

l) Unterzeichnung des Protokolls durch den Versammlungsleiter und dem 

   Protokollführer

 

§ 14 Kassenprüfer

 

Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören, gewählt. Von diesen scheidet nach Ablauf eines Jahres jeweils der zuerst gewählte aus und muss durch Neuwahl eines anderen Kassenprüfers ersetzt werden.

Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Kassenprüfer geben in der Mitgliederversammlung den Prüfungsbericht ab. Dieser kann in mündlicher Form erfolgen.

 

§ 15 Ehrungen

 

Der Vorstand ist berechtigt, verdiente Vereinsmitglieder in geeigneter Form zu ehren. Zu diesem Zweck wird durch den Vorstand eine Ehrenordnung beschlossen.

 

§ 16 Anträge zur Tagesordnung

 

Anträge müssen mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den

Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt werden.

 

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13, 14 und 15 entsprechend.

 

§ 18 Sonderausschüsse

 

Der Vorstand kann zur Durchführung besonderer Aufgaben Sonderauschüsse einsetzen. Die Sonderausschüsse haben grundsätzlich beratende Tätigkeit.

 

§ 19 Datenschutz

 

1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

2. Jedes Mitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

     wenn sie unrichtig sind;

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei

     behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit

     feststellen lässt

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung 

     unzulässig war

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist untersagt, personenbezogenen Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein hinaus.

 

§ 20 Vermögen des Vereins

 

Das Vermögen des Vereins, insbesondere Überschüsse in der Vereinskasse, Sportgeräte, Ausrüstungen und Anlagen, sowie sonstiges Inventar sind Eigentum des Vereins.

 

§ 21 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der      im §13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

    fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten an die 

    Gemeinde Müden/Aller, die es ausschließlich für gemeinnützige sportliche  

    Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 22 Inkrafttreten der Satzung

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21.11.2015 beschlossen und genehmigt.

 

Diese Satzung tritt am ........................ in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.01.1991 außer Kraft.